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Wiedereinstieg

 

Damit Sie sich und Ihrer Familie den Wiedereinstieg in den Beruf möglichst erleichtern, empfehlen wir Ihnen, folgende Tipps zu beachten:Großmutter mit Enkelin

 

  • Organisieren Sie rechtzeitig einen passenden Kinderbetreuungsplatz.
  • Überlegen Sie schon vor der Geburt Ihres Kindes, wie lange Sie Ihren Beruf unterbrechen möchten.
  • Wenn Sie grundsätzlich planen, nach der Babypause wieder zu arbeiten, überlegen Sie, ob Sie den alten Job behalten möchten. In diesem Fall sollten Sie während Ihrer Karenz den Kontakt zum Unternehmen aufrecht halten.
  • Bei Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie wenden Sie sich an das Familienservicebüro des OÖ Familienbundes bzw. an Ihr zuständiges Arbeitsmarktservice oder eine Frauenberatungsstelle in Ihrer Nähe.
  • Überlegen Sie, ob Ihre Qualifikationen aktuell sind oder ob Sie diese auffrischen sollten.

 

Sollten Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wünschen, so nehmen Sie idealerweise spätestens vier Monate vor Karenzende Kontakt mit der Firma auf.

 

Rechtlich ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin während der Karenz dazu verpflichtet, Sie über wichtige Geschehnisse im Betrieb zu informieren, also z.B. über Konkurs, Ausgleich, Weiterbildungsmaßnahmen oder Umstrukturierungen. Geschieht dies allerdings nicht, gibt es keine Sanktionsmöglichkeiten.

 

Deshalb sollten Sie während Ihrer Karenz eigeninitiativ Kontakt zur Firma halten. Das erleichtert außerdem die Rückkehr. Am besten, Sie bitten Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder die Personalabteilung ganz konkret darum, Sie über wichtige Geschehnisse im Betrieb zu informieren.

 

 

Elternteilzeit

Mütter und Väter von Kindern, die jünger als 7 Jahre alt sind bzw. noch nicht zur Schule gehen, haben nach der Geburt eines weiteren Kindes Anspruch auf eine Teilzeit-Anstellung. Voraussetzung hierfür ist eine Anstellung in einem Betrieb mit mindestens 21 Arbeitnehmer/innen und ein Dienstverhältnis, das bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre (ohne Unterbrechung) gedauert hat.

 

Trifft eine der genannten Voraussetzungen nicht zu, besteht bis spätestens zum 4. Geburtstag Ihres Kindes die Möglichkeit zu einer so genannten vereinbarten Teilzeitanstellung. Die genauen Details wie Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung, Stundenausmaß und -einteilung werden individuell zwischen Mutter/Vater und Arbeitgeber/in vereinbart.

 

 

Rechte von arbeitenden jungen Mamas

Genau wie vor der Geburt, muss Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin auch nach der Geburt Ihres Kindes bestimmte Schutzbestimmungen einhalten.


Die Schutzfrist, auch absolutes Beschäftigungsverbot genannt, ist die Zeit acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, in der Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten dürfen. Die Schutzfrist nach der Geburt erhöht sich bei Mehrlings- bzw. Frühgeburten und auch bei Kaiserschnittentbindungen auf (mindestens) 12 Wochen. Kommt Ihr Kind früher auf die Welt als erwartet, verlängert sich die Schutzfrist von 8 Wochen um so viele Tage, um die Ihr Kind früher geboren wurde – maximal beträgt die Schutzfrist nach der Geburt somit 16 Wochen.

 

Darüber hinaus dürfen Sie als junge Mutter bis 12 Wochen nach der Entbindung bestimmte Aufgaben nicht verrichten (z.B: schwer heben, Akkordarbeiten). 

 

In etwa die selben Regelungen gelten für stillende Mütter. Wichtig ist, dass Sie Ihrer/Ihrem Vorgesetzten mitteilen, das sie stillen. Üblicherweise ist eine formlose Information ausreichend; eine Bestätigung des Arztes oder einer Mutterberatungsstelle müssen Sie nur nach Verlangen vorlegen.

 

Tipp:

Wenn Sie Ihr Kind stillen, können Sie Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen dafür freizugeben. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden haben Sie Anrecht auf 45 Minuten Stillzeit; bei 8 oder mehr Stunden dürfen Sie 2 x 45 oder 1 x 90 Minuten (letzteres nur wenn in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Stillmöglichkeit vorhanden ist) Stillzeit beanspruchen.

Außerdem dürfen stillende Mütter sich während der (bezahlten) Arbeitszeit ausruhen, sooft sie möchten.

 

In den ersten vier Monaten nach der Geburt gelten außerdem gemäß § 10 MSchG besondere Regelungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

 

Für Details zum Thema Mutterschutz verweisen wir auf www.help.gv.at.