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Unser Baby ist krank!

 

Junge Eltern sorgen sich oft stark um ihre Kinder - vor allem beim Erstgeborenen, wenn die Erfahrung noch fehlt. Wenn Sie das Gefühl haben, Ihrem Kind könnte es nicht gut gehen, kontaktieren Sie ruhig Ihre Kinderärztin/Ihren Kinderarzt oder auch das nächstgelegene Krankenhaus, um den Gesundheitszustand Ihres Kindes abklären zu lassen.

 

 

Schreien

Schreiendes BabySchreien ist die einzige Möglichkeit für Babys, sich mittzuteilen. Vielleicht schreit Ihr Kind aus Hunger, ist müde oder wütend. Möglicherweise ist es auch krank, hat Blähungen oder ihm ist langweilig und es braucht Ihre Aufmerksamkeit.

 

Jedenfalls schreit Ihr Kind nur, wenn es wirklich etwas braucht und es hört nur dann auf, wenn das Bedürfnis befriedigt ist.

Besonders wichtig ist es, sich dem schreienden Kind zuzuwenden und es zu beruhigen. Bewahren Sie jedenfalls Ruhe. Es ist verständlich und ganz natürlich, dass das Schreien Ihres Kindes Sie beunruhigt, ratlos macht oder Sie einfach wütend auf Ihr Kind sind. Seien Sie beruhigt, diese Gefühle sind normal, Sie brauchen sich dafür nicht zu schämen.

 

Lassen Sie aber niemals, unter keinen Umständen Ihre Aggressionen an Ihrem Baby aus! Es ist noch sehr empfindlich und könnte Schaden nehmen.

 

Zögern Sie nicht, um Unterstützung und Hilfe zu bitten. 

Tipp:

Wenn Sie ein Schreibaby haben, gibt es Stellen, die Ihnen in dieser Situation zur Seite stehen.

 

 

Hilfe bei der Betreuung

Falls Ihr Kind erkrankt ist, finden Sie Hilfe bei zahlreichen Einrichtungen und Organisationen, die Sie Ihnen der Betreuung, Pflege und Begleitung Ihres Kindes unterstützend zur Seite stehen.

 

Die Angebote reichen von Beratungsserviceleistungen über Begleitung während eines Krankenhausaufenthalts bis hin zur Hauskrankenpflege für Ihr Kind. 

 

Hinweis:

Wenn Ihr Kind krank und Sie berufstätig sind, können Sie unter bestimmten Umständen eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

 

 

 

Pflegefreistellung

Allgemeine Pflegefreistellung

Anspruch auf Pflegefreistellung haben Arbeitnehmer/innen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn Ihr Kind erkrankt und Ihre Pflege benötigt, oder wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt – z.B. aus Krankheitsgründen.

Die Pflegebedürftigkeit Ihres Kindes müssen Sie Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin bekannt geben. Ob das mündlich, schriftlich oder mittels ärztlichen Attests geschieht, entscheidet das Unternehmen.

 

Tipp:

Besteht der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin auf ein Gutachten, muss diese/r die Kosten dafür tragen.

 

Pro Arbeitsjahr können Mama und Papa die Pflegefreistellung jeweils höchstens im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit in Anspruch nehmen.

 

Erweiterte Pflegefreistellung

Krankes KindÜber die allgemeine Pflegefreistellung hinaus besteht möglicherweise Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Ausmaß von wieder maximal einer Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr.

 

Voraussetzungen, um diese Erweiterung in Anspruch nehmen zu können, sind:

 

  • die erste Woche Pflegefreistellung muss bereits vollständig verbraucht sein
  • es tritt erneut eine Arbeitsverhinderung auf, weil ein noch nicht zwölfjähriges, im gleichen Haushalt lebendes, krankes Kind gepflegt werden muss und
  • wenn es keine anderen gleichwerten gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder im Arbeitsvertrag festgelegten Bestimmungen gibt.

 

Einseitiger Urlaubsantritt

Ist auch der Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung ausgeschöpft, können Sie als Arbeitnehmer/in für die Pflege des noch nicht 12-jährigen Kindes einseitig einen (bezahlten) Urlaub antreten.