Elternkarenz
Arbeitnehmer/innen mit Kindern im gleichen Haushalt haben bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Karenz, also auf eine unbezahlte Freistellung von ihrer Arbeitsstelle, die üblicherweise direkt nach der Schutzfrist - bei der Mutter auch nach einem Urlaub oder Krankenstand - beginnt.
Die Mindest-Karenzdauer beträgt 2 Monate.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Karenz, das heißt der/die Arbeitgeber/in kann sie nicht verweigern.
Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig freigestellt sein, die Karenz kann aber zwischen den Eltern zweimal geteilt werden: insgesamt sind also drei Karenzteile zulässig.
Beim ersten Wechseln zwischen Mutter und Vater kann einen Monat lang eine gleichzeitige Karenz in Anspruch genommen werden; die Maximaldauer verringert sich dann um einen Monat. Während dieser gleichzeitigen Karenz kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bekommen.
Soll die Karenz direkt im Anschluss an die Schutzfrist beginnen, muss der Vater die Karenz spätestens 8 Wochen nach der Geburt, die Mutter innerhalb der Schutzfrist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt geben.
Wechselt sich ein Elternteil mit dem anderen ab, muss die Karenzzeit spätestens drei Monate vor Ende des momentan freigestellten Elternteils der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Spätestens drei Monate vor Ende kann die Karenz bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber verlängert werden, jedoch längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Tipp:
Mutter und Vater können drei Monate der Karenz aufschieben. Diese Zeit muss dann bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder bis zu einem eventuell später liegenden Schuleintritt verbraucht werden.
Als karenzierte Mama oder karenzierter Papa kann man geringfügig angestellt sein, und zwar entweder beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin, bei dem man karenziert ist, oder auch bei einem anderen Unternehmen.
Zudem können Sie bei dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, bei dem Sie karenziert sind, höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr über der Geringfügigkeitsgrenze angestellt werden (z.B. als Urlaubsvertretung). Wünscht die Mutter/der Vater eine solche Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber/einer anderen Arbeitgeberin, muss das Unternehmen, bei dem die Karenzierung besteht, einwilligen.


