Finanzielle Hilfen und andere Leistungen
Um den Familienalltag für Mütter und Väter, die ein beeinträchtigtes Kind betreuen etwas zu erleichtern, werden verschiedene Zuschüsse und Vergünstigungen angeboten.
Pflegegeld
Das im BPGG geregelte Pflegegeld wird unter gewissen Voraussetzungen bei einem Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden monatlich gewährt. In welche der sieben Pflegestufen man eingestuft wird, hängt vom Pflegebedarf ab und wird auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens entschieden. Ausbezahlt werden monatliche Beträge von etwa 150 Euro für Stufe 1 bis zu etwa 1.650 Euro für Stufe 7. Für schwerst gehandicappte Kinder und Jugendliche gibt es zudem unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Erschwerniszuschlag.
Pflegebedürftige Menschen, welche die Voraussetzungen für den Erhalt des Bundespflegegeldes nicht erfüllen (z.B. mitversicherte Kinder mit einem Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden pro Monat), können Pflegegeld nach dem LPGG erhalten. Die ausbezahlten Beträge sind hier dieselben. Antragsformulare finden Sie auf der Homepage des Amtes der OÖ Landesregierung sowie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweis:
Bei laufenden Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds sind auf Antrag Vorschüsse möglich.
Erhöhte Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe (geregelt im FLAG) in Höhe von 138,30 Euro monatlich wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt, wenn der Grad der Beeinträchtigung des Kindes mindestens 50 % beträgt oder das Kind dauerhaft nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Nachweis der Beeinträchtigung erfolgt durch eine amtsärztliche Untersuchung, zu der Sie nach Antragstellung eingeladen werden.
Um erhöhte Familienbeihilfe können Sie mit Hilfe des Antragsformulars bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt (bis zu 5 Jahre rückwirkend) ansuchen.
Info:
Wenn Sie für Ihr Kind erhöhte Familienbeihilfe beziehen, wird ein Betrag von 60,00 Euro auf das Pflegegeld aufgerechnet, d.h. der laut Pflegestufe zustehende Betrag wird um 60,00 Euro verringert.
Therapiekostenersatz
Ein Zuschuss zu den Therapiekosten kann beantragt werden, wenn beeinträchtigten Kindern eine Therapie verordnet wurde. Meist ist ein Selbstbehalt von den Eltern zu entrichten.
Zusatzbetreuung
Wenn Sie Unterstützung bei der Betreuung Ihres gehandicapten Kindes in Anspruch nehmen, können Sie formlos beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung um Kostenersatz für die zusätzliche Betreuungsperson ansuchen.
Fahrtkostenersatz bei Therapie
Wenn Ihr Kind regelmäßig zu einer Therapie oder einer Ärztin/einem Arzt muss, können Sie um Fahrtkostenersatz ansuchen, dessen Höhe sich nach der Distanz zwischen Wohnort und Therapieplatz/Arzt sowie der Art des genutzten Verkehrsmittels richtet.
Zusätzlich können übrigens auch Fahrten zu Firmen, die Hilfsmittel anbieten, rückerstattet werden.
Ihren Antrag richten Sie an Ihre Krankenkasse. Es ist eine formlose Bestätigung der Ärztin/des Arztes bzw. der Therapeutin/des Therapeuten beizulegen.
Kostenersatz für Hilfsmittel
Benötigt Ihr Kind Hilfsmittel, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Kostenzuschuss beantragen und müssen dann nur noch einen Selbstbehalt bezahlen.
Nötig ist ein formloser Antrag mit dem ärztlichen Verordnungsschein, einem Kostenvoranschlag bzw. der Hilfsmittelrechnung. Außerdem sind dem Antrag Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen beizulegen.
Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten
Sofern die eigenen vier Wände baulich den Bedürfnissen des gehandicapten Kindes angepasst werden müssen, gibt es einen Zuschuss aus dem staatlichen Unterstützungsfonds für Menschen mit Beeinträchtigungen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Amt der Oö. Landesregierung oder am Bundessozialamt.
Besonders wichtig ist es in jedem Fall, erst dann mit den (Um-)Baumaßnahmen zu beginnen, wenn das Förderansuchen genehmigt wurde!
Zuschuss zum behindertengerechten Autoumbau
Familien, die ihren PKW hauptsächlich zur Beförderung des gehandicapten Kindes verwenden, können eine Einmalzahlung als Unterstützung für notwendige Umbauten am Auto erhalten.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Autobahnvignette und NoVa
Eltern eines behinderten Kindes können von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der NoVa befreit werden sowie eine kostenlose Autobahnvignette erhalten. Voraussetzung ist eine Zulassung des Autos auf das Kind (das ist möglich!) und den Vermerk auf „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen für Ihr gehandicaptes Kind, für das Sie weder erhöhte Familienbeihilfe noch Pflegegeld beziehen, können Sie steuerlich absetzen. Dies sind Freibeträge z.B. für Rollstuhl, Seehilfen, Schulgeld, die je nach Ausmaß der Behinderung in deren Höhe variieren.
Freibetrag für Mehraufwand für behinderte Kinder
Dieser Freibetrag kann im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn Sie aufgrund der Beeinträchtigung Ihres Kindes außergewöhnliche finanzielle Belastungen tragen müssen.
Kostenlose Selbstversicherung (Pensionsversicherung)
Wenn sich ein Elternteil der Pflege des im gleichen Haushalt lebenden gehandicapten Kindes widmet und daher nicht berufstätig ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Die Beiträge werden vollständig aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, also aus Bundesmitteln bezahlt. Für Sie selbst entstehen keine Kosten.
Befreiung von der Rundfunkgebühr, Zuschuss zum Fernsprechentgelt
Wenn Ihr Kind Pflegegeldempfänger/in ist, haben Sie unter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. auf einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt.
Schulfahrtbeihilfe
Schüler/innen, die aufgrund eines Handicaps keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, wird eine Schulfahrtbeihilfe gewährt. Eventuelle Restkosten übernimmt das Land Oberösterreich.
Details zu diesen und weiteren Leistungen finden Sie auf den Seiten des Amts der OÖ Landesregierung und des Bundessozialamtes.


